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Zahnarzt
Muß ich meine Röntgenbilder an eine Sachbearbeiterin der Debeka Schicken? Meine Zahnärztin ist der Meinung, nur ein Zahnarzt kann die Bilder anfordern,aber die Versicherung kann mir keinen Arzt benennen,wohin ich die bilder schicken könnte.Die Debeka möchte trotzdem die Röntgenbilder.Meine Ärztin sagt das ist ungesetzlich. Was soll ich nun tun?
Patientenfrage
Frage aus Zahnarzt Community Merseburg
gestellt vor 6 Monaten
letzte Antwort vor 3 Monaten
gelesen 451 mal
Antworten zu Röntgenbilder
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Sandra Müller-Angstzahnärztin-München
fakt ist, die debeka hat KEIN recht auf einsichtnahme diagnostischer hilfmittel. wäre ja noch schöner wenn irgendein dahergelaufener sachbearbeiter zugang zu vertraulichen patientendaten haben dürfte! entweder soll Ihnen die debeka einen vertragszahnarzt der debeka nennen zu dem Sie diese unterlagen schicken können oder die sollen sich das von der backe putzen...
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Sandra Müller-Angstzahnärztin-München
Sie müssen sich immer eines überlegen: was ist die intention der debeka? ganz einfach: ein herauswinden aus der leistungspflicht und dafür sammelt sie daten. wer die daten hat hat die macht und wer die macht hat nutzt diese auch!!!
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Zahnarzt Praxis >> Guido Schwalm
wenden sie sich bitte an einen : ombudasmann für privat versicherte , bitte wehren sie sich
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Praxis Carmen K. Emmerich
Hallo,
Sie erleben, was leider viele Patienten erleben: der Versuch der Versicherung, nicht zahlen zu müssen und vor allem ALLE Unterlagen dazu zu sammeln.
Hätten Sie einen direkten zahn-ärztlichen Ansprechpartner (wie es Pflicht ist)können Sie auch dagegen ggf vorgehen.
So ist es aber Methode, allgemein formulierte Schreiben zu schicken (ohne direkten Sachbearbeiter oftmals), die sämtliche Unterlagen verlangen, Anträge und Zahlungen nicht bearbeiten ehe diese nicht da sind und zum Schluss nicht leisten.
Bleiben Sie stark und ich hoffe, Sie sind im Rechtsschutz.Röntgenbilder, Modelle und Kopien von Krankenakten nur an Zahnmediziner geben.
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Zahnärzte-Team für Ästhetische Zahnmedizin, Ulrich Waller und Elisabeth M. Sommer - Angstzahnärzt
hallo,
die datensammlung würde zwar über den umweg des vertragszahnarztes der versicherung trotzdem laufen, aber man sollte eine solche nicht vereinfachen - zumal der direkte weg über den sachbearbeiter auch nicht legitim ist!
alles gute aus münchen!
mit freundlichen grüssen
ulrich waller
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WaizmannTabelle.de
Sehr geehrte/r Anfrager/in,
als Versicherungsnehmer sind Sie an bestimmte Obliegenheiten gebunden, so auch an die „Mitwirkungspflicht“. Wenn Sie diese Obliegenheit nicht erfüllen, ist der Versicherer im Prinzip leistungsfrei. Nach der Mitwirkungspflicht ist der Versicherte verpflichtet dem Versicherer die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, welche dieser zur Prüfung benötigt - also auch Röntgenbilder. Das ist übrigens auch nicht unnormal, dass Röntgenbilder gefordert werden.
Mit freundlichem Gruß,
Waizmann Online-Beratung (AM)
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Tre Dento - Fachzahnarztpraxis Frankfurt
Selbstverständlich darf die Versicherung die ärztlichen Unterlagen anfordern und der Versicherungsnehmer muss auch eine Zusammenarbeit darstellen. Allerdings muss der Patient seine Unterlagen nicht an einen Sachbearbeiter schicken!!! Ein Sachbearbeiter hat nicht das Recht ärztliche Unterlagen zu Beurteilen und darf dies auch nicht!!. Die Versicherung ist verpflichtet, einen Arzt zu nennen, an den die Unterlagen vom Patienten direkt zugeschickt werden können!! Oder eben einen Gutachter. Wenn Sachbearbeiter sensible Daten wie Diagnose und ärztliche Befunde einsehen und daraufhin eine Leistungspflicht verweigern geschieht dies ohne gesetzliche Grundlage. Ein Sachbearbeiter MUSS die Unterlagen durch einen Arzt prüfen lassen!!!
MfG
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Sandra Müller-Angstzahnärztin-München
sehe ich genauso wie tre dento! der versicherer IST nicht berechtigt die unterlagen einzusehen, nur ein vom versicherer bestellter zahnarzt!!!
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Ich danke allen für die Beantwortung meiner Frage. Dies gibt mir mehr Mut um für mein Recht zu kämpfen.
auf diese Rückfrage antwortenDr. Stefan Klaas Zahnarzt im Kreis Böblingen
Guten Abend!
Was bringt Ihnen Ihr Kampf, wenn Ihnen Ihre Versicherung dann mit dem Verweis auf Ihre AGB die Erstattung verweigert? Oder zeigen die Röntgenbilder etwas, was besser verborgen bliebe?
Mit freundlichem Gruß aus Herrenberg
Dr. Stefan Klaas
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Praxis Carmen K. Emmerich
Gerade hatte ich in der mail eine Nachricht unseres Patientenanwalts (unsere örtliche ZÄGruppe hat einen Anwalt angesprochen, der eine - zunächst kostenlose - Beratung für unsere Patienten in Fragen Erstattung macht)mit Zitat aus einem kürzlich erschienen Artikel, das ich gerne weiter gebe und nicht in meine Richtung geht:
"Das Verlangen eines Krankenversicherers, in die Patientenunterlagen eines VN Einsicht nehmen zu wollen, trifft einen rechtlich sensiblen Bereich. In dem bestehenden Spannungsfeld zwischen ärztlicher Schweigepflicht, informationeller Selbstbestimmung des VN und Auskunftsobliegenheit ist vieles - vor allem in der praktischen Handhabung - umstritten. Die Auseinandersetzung mit den rechtlichen Grundlagen und der vorhandenen Literatur und Rechtsprechung hat jedoch gezeigt, dass die besseren Argumente für ein Recht des Krankenversicherers auf Einsichtnahme in die Patientenunterlagen sowohl gegenüber dem VN sowie - letztlich als Ausfluss dessen - auch gegenüber dem behandelnden Arzt sprechen. Auf den Punkt bringen lässt sich dieses Ergebnis am treffendsten mit den Worten des Gesetzes: Die Einsichtnahme in die Patientenakten des Versicherten ist für den Versicherer in vielen Fällen zur pflichtgemäßen Leistungsprüfung schlichtweg erforderlich."
Die Frage des Ausspionierens zum Zwecke der Leistungsverweigerung wird hier nicht genügend berücksichtigt (sagt der Anwalt)
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Zahnarzt Holger Christmann
@Koll. Emmerich: das ändert für mich überhaupt nichts an meiner Auffassung, dass der Arzt bzw. Zahnarzt uneingeschränkt § 203 StGB (Schweigepflicht) unterliegt, das ist ein Straftatbestand! Da die Mitarbeiter einer KV eben NICHT zu dem betroffenen Personenkreis gehören, ist die Weitergabe dorthin zur Entlastung der Strafbarkeit nicht geeignet. Dass es im Interesse des Patienten liegen könnte, willfährig zu sein, interessiert den Staatsanwalt nicht! Deshalb würde ich in solchen Fällen immer die Versicherung auffordern, einen Gutachter als Adressaten zu benennen und den Patienten informieren, dass ich natürlich bemüht bin, seine Interessen zu vertreten.
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Zahnarzt Holger Christmann
Ich habe hier noch einen Beitrag gefunden, in welchem von Offenbarungs-BEFUGNIS im Gegensatz zur -PFLICHT die Rede ist; wegen unterstellt allgemeinem Interesse füge ich diesen hier ein:
http://www.schweigepflicht-online.de/Seite_Akteneinsicht.htm
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Praxis Carmen K. Emmerich
Nochmals zur Klarstellung: Zahn - Ärzte unterliegen der Schweigepflicht und geben sowieso keine Röntgen und sonstige Patinfos heraus.
der Patient unterliegt einer Art Auskunftspflicht, wie weit die geht ist unklar,aber er soll und muss die nicht einem Sachbearbeiter offenbaren sondern nur dem Beratungszahn - arzt.
Infos, Unterlagen an Patient ggf. mit entsprechender Info und dieser entscheidet.
keine Akzeptanz pauschaler Schweigepflichtentbindung durch Versicherungsnehmer, nur nach spezieller, Fall-bezogener Nachfrage und bei berechnung nach Aufwand, nicht nach GOZ, da es sich um KEINE med. Heilleisatung handelt.
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