Kosten Kassenpatient

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Zahnarzt

Muss man als Kassenpatient die Rechnung gleich bar bezahlen in der Praxis?

Patientenfrage

Frage aus Zahnarzt Community Ludwigsburg

gestellt vor 8 Monaten
letzte Antwort vor 8 Monaten
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Antworten zu Kosten Kassenpatient

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Dr. Ulfert Schlotthauer



vor 8 Monaten

Nein, als Patient hat man auch das Recht, die Rechnung innerhalb eines gewissen Zahlungsziels zu überweisen.

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Sandra Müller-Angstzahnärztin-München



vor 8 Monaten

das kommt ganz auf die individuellen gegebenheiten der einzelnen praxis an.
in manchen praxen sind beträge unter 100 euro, um bürokratischen aufwand zu vermeiden bar zu zahlen, ebenso wie die in vielen praxen die professionelle zahnreinigung gleich bar bezahlt wird. fragen sie direkt in der praxis nach, wie es dort gehandhabt wird. alles gute!

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Dr. Dirk Haubold



vor 8 Monaten

Hallo,
wenn man das in der Praxis so möchte, dann ja. MfG

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Zahnärztin Silke Wähner-Klostermann



vor 8 Monaten

Hallo,
dass kommt darauf an ,wie ihr Zahnarzt das gerne haben möchte.Aber normalerweise bekommen auch Kassenpatienten eine Rechnung mit Zahlungsfrist.
Gruss

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Dr.Kurpiers/ Dr.Pennekamp



vor 8 Monaten

Wenn man z.B. bei Terminvereinbarung über anfallende Behandlungskosten informiert wird
spricht nichts dagegen diese auch sofort zu begleichen. In einem Lokal oder bei Einkäufen muss man dies schließlich auch.

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Praxis Carmen K. Emmerich



vor 8 Monaten

Hallo,
Es gibt immer mehr Zahnärzte, die mit Abrechnungsgesellschaften arbeiten, das hat dann den Vorteil, dass man ohne zusätzliche Kosten ein verlängertes Zahlungsziel bis zu mehreren Monaten hat. Natürlich Bonität vorausgesetzt.
Lohnt nicht bei Beträgen unter 100€.

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Tre Dento - Fachzahnarztpraxis Frankfurt



vor 8 Monaten

Wie das Zahlungsziel einer Rechnung aussieht entscheidet einzig der Behandler, wenn er eine direkte Begleichung der Rechnung wünscht, dann müssen sie dem nachkommen, zahlen müssen sie ja sowieso, dann ist es doch egal, ob sofort oder per Rechnung, bei Kleinbeträgen ist es sinnvoll direkt zu zahlen.

MfG

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Zahnarzt JÖRG KOCH



vor 8 Monaten

Die Antwort liefert der Gesetzgeber im BGB:

"Der Zahnarztvertrag ist grundsätzlich ein Dienstvertrag. Die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs richtet sich dabei nach § 614 BGB. Nach S. 1 tritt die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs nach Leistung der Dienste ein."

Das heisst, mit Rechnungsübergabe ist die Rechnung fällig zu Bezahlung fällig gestellt.
Jegliches mehrwöchige Zahlungsziel ist eine rein freiwillige und unterschiedlich lange Frist, die der Zahnarzt seinem Patienten kulanterweise zur Begleichung der Rechnung einräumt.
Die Rechnung ist auch dann fällig, falls der Patient Nachbesserungen für erforderlich hält.
Es ist ein weit verbreitetes Missverständnis, dass es sich sich um ein Erfolgshonorar handele. Dem ist nicht so. Die Rechnung stellt die
Honorierung einer bereits erbrachten Dienstleistung aus Dienstvertrag dar.

Nach meinem Empfinden spricht gar nichts dagegen, die Begleichung einer Honorarrechnung mit Abschluss der Behandlung zu fordern.
Meine Mitarbeiter räumen mir ja auch kein Zahlungsziel für die Begleichung ihrer Gehälter ein.

Bei Zahnersatz z.B. handelt es sich um eine Leistung,bei denen die Kosten i.d.R. lange im Vorfeld besprochen wurden und somit bekannt sind.
Kleinere Rechnungsbeträge für zuzahlungspflichtige Füllungen, Zahnreinigungen oder andere Leistungen im Bereich von 30- 200,- Euro sind ebenso vorab besprochen und sollten unmittelbar nach Behandlung bezahlt werden.

Dennoch gibt es praktisch regelmässig Fälle, in denen trotz grosszügigem Zahlungsziel von 2-4 Wochen kein termingerechter Zahlungseingang erfolgt - mit entsprechendem Verwaltungsaufwand für die Praxis müssen Zahlungserinnerungen erstellt werden, was in letzter Konsequenz zu unnötig höheren Verwaltungskosten führen kann, die alle Patienten durch eine Anhebung der Honorare mitbezahlen müssten.

Diejenigen, die sich eine vorgesehene Behandlung aktuell nicht leisten können, erhalten von Ihrem Zahnarzt üblicherwiese das Angebot einer Ratenzahlung über eine Abrechnungsfirma.
Vorraussetzung dafür die Kreditwürdigkeit/ Bonität des Patienten. Sollte diese aktuell nicht gegeben sein, so bleibt lediglich die Möglichkeit, entsprechend Geld anzusparen und die Behandlung später durchführen zu lassen.

Viele Grüsse
Jörg Koch



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