Betreff: Was gilt als Medizinisch notwendig?

In Kategorie: Zahnzusatzversicherung - Zahnarzt Forum Startseite

Frage von: Theo am: 17.06.2010 - 04:17 Uhr gestellt
(Beitrag bzw. Frage wurde 957 mal gelesen)

Liebe Experten,

ich befinde mich derzeit in Behandlung und möchte nach deren Abschluss eine Zahnzusatzversicherung abschliessen (Männlich 30 Jahre). Dabei soll ich die Frage beantworten: "Erfolgt zur Zeit eine Behandlung oder ist sie angeraten oder beabsichtigt". Um das mit "nein" zu beantworten, muss ich also erst einmal fertig sein.

1., Ab wann gilt den eine Behandlung als wirklich abgeschlossen? Wenn es absolut nichts mehr gibt was man tun könnte?

2., Ab wann sagt man, die Behandlung ist "angeraten"? Ok, wenn ich ein Loch im Zahn habe ist es klar. Aber ist eine Behandlung seitens der Versicherung auch angeraten, wenn ein Wurzelbehandelter Backenzahn nur mit Kunststoff gefüllt und nicht überkront ist? Ist das nicht eine sehr subjektive Auffassung oder gibts da irgendwelche klaren definitionen?

3., Ich würde halt gerne nur das notwendigste machen und die Versicherung später für guten Zahnersatz in Anspruch nehmen. Ist denn ein Zahn, der akut nicht behandelt werden muss, weil z.B. Kunststoff drinnen ist mitversichert oder heisst es dann später vom Versicherer, es wäre schon bei Abschluss der Versicherung abzusehen gewesen das hier noch ne Krone drauf muss?


Ich danke Ihnen im Vorraus,
Mit besten Grüßen

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Antwort:

MKG-PRAXISKLINIK JUNGFRAUENTHAL Facharzt MKG-Chirurgie Dr. Jürgen Krohn MSc MSc Master Implantologie Master Dentalästhetik

(am 17.06.2010 - 06:52 Uhr)

Jungfrauenthal 7
20149 Hamburg-Harvestehude
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Die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung aus ärztlicher Sicht wird von einigen Versicherungen diametral entgegengesetzt eingeschätzt. Das definitive Leistungssprektum im Schadensfall können Sie nicht einmal im Kleingedruckten einer Zahnzusatzversicherung entnehmen. Der Abschluss eines Versicherungvertrages ist eine sehr persönliche Entscheidung, vom Portal aus nicht zu kommentieren.
Wenn Sie Ihren "Anspruch für guten Zahnersatz" mit qualitativ hochwertigen Versorgungen gleichsetzen, sollten Sie einen Versicherungsagenten darauf "festnageln". Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass man bei einer Versicherung noch nicht einmal seine kumulierten Prämienzahlungen bis zum Ende der Vertragslaufzeit erhält.
Es ist durchaus sinnvoll, über eine monatliche Sparleistung auf sein eigenes Konto nachzudenken im Sinne einer persönlichen Kapitalbildung für zahnärztliche Behandlungen.
MfG

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Antwort:

Dr. Dirk Haubold

(am 17.06.2010 - 07:23 Uhr)
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Hallo,
ich denke, wenn ein Zahn mit einer Kunststofffüllung ordentlich versorgt ist, muss nicht zwangsläufig eine Krone drauf. Letztendlich ist es auch immer eine gewisse Auslegungssache. MfG

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Antwort:

Dr. Dreesen -Zahnästhetik in Worms-

(am 17.06.2010 - 09:00 Uhr)

Alzeyer Str. 65 d
67549 Worms
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Hallo Theo,
schauen Sie mal bei www.hanswaizmann.de vorbei. Der kann Ihnen bestimmt weiter helfen.
Gruß

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Kommentar von:

Dr. Stefan Klaas Zahnarzt im Kreis Böblingen 17.06.2010 - 09:10

Guten Morgen!
Meiner Meinung nach kann die medizinische Notwendigkeit nur ein Mediziner bestimmen - in Ihrem Fall in erster Linie Ihr Zahnarzt! Hat nicht nur etwas mit Therapiefreiheit zu tun...
Mit freundlichem Gruß
Dr. Stefan Klaas

Antwort:


von: www.hanswaizmann.de am: 17.06.2010 - 10:00 Uhr

Sehr geehrte/r Anfrager/in,

A)
bezüglich Ihrer ersten Frage möchte ich gerne nachfragen, um auch korrekt antworten zu können. Um was für eine Behandlung handelt es sich denn? Geht es um Zahnersatz oder vielleicht etwa um eine Parodontose- oder eine Wurzelbehandlung? Bitte das noch etwas konkretisieren, falls Ihre Frage mit B) nicht beantwortet wird, danke!


B)
Ein wichtiges Versicherungsprinzip lautet: Für vor Vertragsbeginn eingetretene Versicherungs-/Schadensfälle gibt es keine Leistung. Man muss also rechtzeitig versichert
sein, damit der danach eintretende Schaden eben auch gedeckt ist.

Bezogen auf Zahnarzt-Zusatzversicherungen bedeutet das: Sofern vor Vertragsbeginn eine zahnärztliche Maßnahme schon konkret am laufen war oder konkrete Maßnahmen angeraten sogar geplant waren, gibt es auch nach Ablauf der obligaten Wartezeit (üblicherweise) von 8 Monaten für den insoweit schon vor Vertragsbeginn eben eingetretenen Schadenfall keine Leistungen des Versicherers.

Dazu ein sicher verständlicher Vergleich: " Sie müssen ein Haus bevor es brennt feuerversichern. Wenn Sie den Versicherungsvertreter erst dann fragen, wenn es schon brennt, ist es zu spät, dann lehnt er bzw. die Versicherung logischerweise ab. Dieser Sachverhalt gilt generell und hat nichts mit den äußerst großzügigen Aufnahmebedingungen des Versicherers zu tun.

Es kommt immer wieder vor, dass im Gegensatz zu den vorherigen Feststellungen ein Zahnarzt in den Mund sieht und feststellt, dass irgendwann später evtl. dieses oder jenes an den Zähnen gemacht werden könnte. Wenn Maßnahmen nicht konkret angeraten werden, sondern nur völlig vage und offen in der Zukunft liegende mögliche Maßnahmen erkärt werden, dann ist damit noch kein Versicherungsfall konkret eingetreten.

Wichtig ist auch zu wissen: Es kommt darauf an, ob der Zahnarzt bei späterer Befragung durch den Versicherer, im Leistungsfall, wozu der Versicherer natürlich berechtigt ist, bestätigen würde, dass bei Vertragsschluss keine Maßnahmen konkret geplant oder angeraten waren, dann können Sie auch kein Problem haben.

Daher: wenn ein Zahnarzt rein informell sagt, was er später mal - irgendwann vielleicht, wenn überhaupt - machen könnte dann ist das keine konkret angeratene geplante Maßnahme und ein Versicherungsfall bei Vertragsabschluss ist nicht eingetreten bzw. liegt nicht vor.

Bei Rückfrage von heute auf damals, muss der Zahnarzt aber dies auch wie im Eingangssatz so korrekt bestätigen. Sollten daher diesbezüglich Unklarheiten bestehen, ist es sicherlich empfehlenswert den Zahnarzt zu fragen, was er bereits in der Akte vermerkt hat, ob Behandlungen nun schon angeraten sind oder eben nicht.


Hierzu gleich noch etwas zur Wurzelbehandlung, da eben angesprochen:

Ob, bzw. genauer gesagt, nach welchem Zeitraum bei einer solchen Behandlung diese als erfolgreich abgeschlossen angesehen werden kann, kann Ihnen Ihr Zahnarzt sagen. Nach unserer Kenntnis, gibt es nach einer derartigen Behandlung für einen bestimmten Zeitraum (bitte den Zahnarzt fragen wie lang) das Risiko der Nachbehandlung, wenn die Maßnahmen nicht erfolgreich war. Wenn innerhalb dieses Zeitraums kein Nachbehandlungsbedarf auftritt, gelten die Zähne danach regelmäßig als erfolgreich versorgt.

Sobald also eine Wurzelbehandlung in diesem Sinne erfolgreich abgeschlossen ist und keine weiteren Behandlungen angeraten oder notwendig sind, ist ein Abschluss unkompliziert möglich und die erfolgreich behandelten Zähne sind dann später auch mitversichert.





Mit freundlichem Gruß
Waizmann Online-Beratung (AM)

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